Vollmachten

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann man bereits im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer bestellen soll. Man kann auch festlegen, welche Betreuungsperson man auf keinen Fall haben möchte. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, sollten nicht dringende Gründe dagegensprechen. Eine Betreuungsverfügung ist vor allem dann ratsam, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt, keine Vertrauensperson vorhanden ist oder die Vertrauensperson durch das Betreuungsgericht überwacht werden soll. Mit einer zusätzlichen Betreuungsverfügung kann man auch für den Fall vorsorgen, dass die Vorsorgevollmacht offene Punkte enthält oder sich als nicht wirksam erweisen sollte.

In einer Betreuungsverfügung kann man außerdem konkrete Wünsche formulieren, die die Betreuungsperson respektieren soll: Zum Beispiel bestimmte Gewohnheiten, oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Einen Überblick über die verschiedenen Vollmachten und Verfügungen finden Sie hier oder auf der Seite der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (Suchbegriff "Betreuungsrecht").

Die Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz bietet eine Broschüre zum Betreuungsrecht (Suchbegriff "Betreuungsrecht").