Vollmachten

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legt man fest, wie man medizinisch behandelt werden möchte, wenn diese Entscheidung nicht mehr selbst getroffen oder geäußert werden kann. Das betrifft unter anderem …

  • lebenserhaltende Maßnahmen,

  • medizinische Eingriffe und Operationen,

  • Wiederbelebung,

  • Organspenden.

Wenn die betroffene Person selbst keine Entscheidung mehr treffen kann und eine Patientenverfügung vorliegt, müssen die behandelnde Ärzte prüfen, ob die darin genannte Festlegung auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft. Ist die Festlegung eindeutig, müssen die Ärzte diese unmittelbar umsetzen. Die Bevollmächtigten oder Betreuer müssen in diesem Fall keine Einwilligung geben, kann aber den in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen Ausdruck und Geltung verschaffen.

Für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen nicht auf die konkrete Entscheidungssituation passen, müssen die Bevollmächtigten oder Betreuer eine Entscheidung für oder gegen eine Behandlung treffen (z. B. indem er frühere Wünsche, Äußerungen und Wertvorstellungen des Betroffenen berücksichtigt).

Sowohl für solche medizinischen Entscheidungen als auch alle anderen Angelegenheiten, die nicht mehr selbst geregelt werden können, ist eine Vorsorgevollmacht (für Gesundheitsangelegenheiten) oder zumindest eine Betreuungsverfügung wichtig. Ehegatten und sonstige nahe Verwandten müssen ebenfalls bevollmächtigt werden, da trotz eines engen Verwandtschaftsverhältnisses kein Vertretungsrecht besteht.